Vier Monate Frist für CSR-Berichterstattung

Von Patrick Sutter

Das Gesetz zur Stärkung der nichtfinanziellen Berichterstattung der Unternehmen in ihren Lage- und Konzernlageberichten wurde Anfang März im Bundestag beschlossen.

Wichtigste Änderung für die Unternehmen: die Frist zur Vorlage des Nachhaltigkeitsberichts beträgt vier Monate – es gilt für ihn die gleiche Frist wie für den Konzernlagebericht. Bei einer Veröffentlichung im Internet beträgt sie sechs Monate, dann muss der Bericht zehn Jahre auf der Homepage verfügbar sein. Wenn Konzernmütter einen CSR-Bericht nach EU-Vorschriften vorlegen, müssen Töchterfirmen keinen gesonderten Bericht erstellen. Außerdem können die Unternehmen selbst entscheiden, nach welchem Standard sie berichten.

Große kapitalmarktorientierte Gesellschaften, die eine Bilanzsumme von mehr als 20 Mio. Euro oder Umsatzerlöse von mehr als 40 Mio. Euro und mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigen, müssen über ihre Tätigkeiten im Rahmen der Corporate Social Responsibilty berichten. Im Gegensatz zur EU-Direktive bezieht sich der Gesetzesentwurf auch auf haftungsbeschränkte Personengesellschaften und Genossenschaften. Laut Experten sind etwa 6.000 Unternehmen betroffen.

Konkret wirken sich die Neuerungen auf Jahres- und Konzernabschlüsse, Lage- und Konzernlageberichte für das nach dem 31. Dezember 2016 beginnende Geschäftsjahr aus. Spätestens im April 2018 werden demnach die betroffenen Geschäftsberichte veröffentlicht. Unternehmen sollten sich folglich jetzt mit den benötigten Informationen und neuen Prozessen auseinandersetzen.

Das Gesetz CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz geht auf EU-Richtlinie 2014/95/EU vom 22. Oktober 2014 zurück. Sämtliche Mitgliedsstaaten waren verpflichtet, die Richtlinie in nationales Recht zu überführen. Für die Umsetzung waren in Deutschland Änderungen im HGB notwendig.